14. Argument: Die Circustierhaltung wird durch detaillierte Bestimmungen
vorbildlich geregelt und von den Veterinärämtern regelmäßig kontrolliert
Die Tierhaltung im Circus wird durch das Tierschutzgesetz (§ 2 bzw. § 11 TSchG)
und durch die „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in
Zirkusbetrieben“ vorbildlich geregelt. Für die Tierhalter im Circus bedeutet
dies, dass Sie Ihrem Beruf nur dann nachgehen dürfen, wenn sie vorher eine
Erlaubnis nach § 11 des TschG eingeholt haben. Über die Erteilung dieser
Erlaubnis entscheidet die Heimatbehörde unter Hinzuziehung des Amtstierarztes
(und ggf. weiterer Experten). In jeder Gastspielstadt überprüft der zuständige
Amtstierarzt die Tierhaltung des Circus. Dabei werden alle Faktoren, die das
Wohlergehen der Tiere betreffen, genau untersucht: Gehegegröße und
Gehegegestaltung, Zustand der Futtermittelvorräte, Größe und Gestaltung der
Transportfahrzeuge, Gesundheits- und Ernährungszustand der Tiere usw. Diese
Kontrollen dauern oft mehrere Stunden und können auch unangesagt stattfinden.
Gastiert ein Circus längere Zeit in einer Stadt, wird die Tierhaltung sogar
mehrfach überprüft.
Zur Beurteilung der Tierhaltung – sowohl bei der Erteilung der Erlaubnis nach §
11 als auch bei den Kontrollen am Gastspielort – stehen den Veterinärämtern die
„Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in
Zirkusbetrieben“ zur Verfügung. Bei den Leitlinien handelt es sich um ein
umfangreiches Regelwerk, in dem für jede relevante Tierart detailliert
beschrieben wird, was die in § 2 des TschG geforderte „verhaltensgerechte
Unterbringung“ unter den besonderen Bedingungen des Circus bedeutet. Die Aufgabe
der Leitlinien besteht auf der einen Seite darin, den Tierärzten einen
einheitlichen Beurteilungsmaßstab an die Hand zu geben, aber auf der anderen
Seite auch darin, Rechtssicherheit für die Circusunternehmen zu schaffen.
Die Ergebnisse der Kontrollen werden von den Amtstierärzten schriftlich
dokumentiert, und zwar zum einen im „Zirkuszentralregister“, einem umfangreichen
Online-Verzeichnis, das von allen Amtstierärzten eingesehen werden kann, und zum
anderen in den Tierbestandsbüchern, die von den Circusunternehmen verpflichtend
geführt werden müssen. Stellt der Amtstierarzt bei seiner Überprüfung vor Ort
Mängel fest, verfügt er über weit reichende Vollmachten; so kann er z. B. im
Extremfall sogar anordnen, dem Tierhalter bestimmte Tiere wegzunehmen und in
eine andere Haltungseinrichtung zu überführen. Keine andere Tierhaltung wird in
Deutschland so häufig durch die Veterinärämter kontrolliert wie die im Circus.
Hinweis:
Von Zeit zu Zeit werden die Leitlinien dem veränderten Wissensstand angepasst –
eine erneute Überarbeitung findet aktuell statt.
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