14. Argument: Die Circustierhaltung wird durch detaillierte Bestimmungen vorbildlich geregelt und von den Veterinärämtern regelmäßig kontrolliert

Die Tierhaltung im Circus wird durch das Tierschutzgesetz (§ 2 bzw. § 11 TSchG) und durch die „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben“ vorbildlich geregelt. Für die Tierhalter im Circus bedeutet dies, dass Sie Ihrem Beruf nur dann nachgehen dürfen, wenn sie vorher eine Erlaubnis nach § 11 des TschG eingeholt haben. Über die Erteilung dieser Erlaubnis entscheidet die Heimatbehörde unter Hinzuziehung des Amtstierarztes (und ggf. weiterer Experten). In jeder Gastspielstadt überprüft der zuständige Amtstierarzt die Tierhaltung des Circus. Dabei werden alle Faktoren, die das Wohlergehen der Tiere betreffen, genau untersucht: Gehegegröße und Gehegegestaltung, Zustand der Futtermittelvorräte, Größe und Gestaltung der Transportfahrzeuge, Gesundheits- und Ernährungszustand der Tiere usw. Diese Kontrollen dauern oft mehrere Stunden und können auch unangesagt stattfinden. Gastiert ein Circus längere Zeit in einer Stadt, wird die Tierhaltung sogar mehrfach überprüft.

Zur Beurteilung der Tierhaltung – sowohl bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 11 als auch bei den Kontrollen am Gastspielort – stehen den Veterinärämtern die „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben“ zur Verfügung. Bei den Leitlinien handelt es sich um ein umfangreiches Regelwerk, in dem für jede relevante Tierart detailliert beschrieben wird, was die in § 2 des TschG geforderte „verhaltensgerechte Unterbringung“ unter den besonderen Bedingungen des Circus bedeutet. Die Aufgabe der Leitlinien besteht auf der einen Seite darin, den Tierärzten einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab an die Hand zu geben, aber auf der anderen Seite auch darin, Rechtssicherheit für die Circusunternehmen zu schaffen.

Die Ergebnisse der Kontrollen werden von den Amtstierärzten schriftlich dokumentiert, und zwar zum einen im „Zirkuszentralregister“, einem umfangreichen Online-Verzeichnis, das von allen Amtstierärzten eingesehen werden kann, und zum anderen in den Tierbestandsbüchern, die von den Circusunternehmen verpflichtend geführt werden müssen. Stellt der Amtstierarzt bei seiner Überprüfung vor Ort Mängel fest, verfügt er über weit reichende Vollmachten; so kann er z. B. im Extremfall sogar anordnen, dem Tierhalter bestimmte Tiere wegzunehmen und in eine andere Haltungseinrichtung zu überführen. Keine andere Tierhaltung wird in Deutschland so häufig durch die Veterinärämter kontrolliert wie die im Circus.

Hinweis:
Von Zeit zu Zeit werden die Leitlinien dem veränderten Wissensstand angepasst  – eine erneute Überarbeitung findet aktuell statt.